24. Oktober 2016

(Glücksspielrechtliches) Erlaubnisverfahren für Spielhallen in Bayern


Nach Art. 9 Abs. 1 AGGlüStV i. V. m. § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV (Glücksspielstaatsvertrag) ist zum Betrieb einer Spielhalle eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Ohne diese Erlaubnis muss die Spielhalle zum 01.07.2017 definitiv geschlossen werden. Wegen des Verbots von Mehrfachkonzessionen und des Abstandsgebots von 250 m zur nächsten Spielhalle sind Härtefallanträge unausweichlich. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren bietet außerdem viele andere Fallstricke für den Spielhallenbetreiber, so dass er vor Antragstellung auch prüfen sollte, ob bislang unerkannte Mängel bestehen, die sofort abgestellt werden können.

In Bayern kann eine Erlaubnis für Mehrfachspielhallen und für Spielhallen, die einen Abstand von 250 m zur nächsten Spielhalle unterschreiten nicht erteilt werden. Hier ist, soll die Spielhalle auch nach dem 01.07.2017 betrieben werden, ein Härtefallantrag erforderlich. Diese Möglichkeit ist für Mehrfachspielhallen gesetzlich beschränkt auf einen Verbund von maximal 48 Geldspielgeräten. Außerdem muss der Antragsteller ein Anpassungskonzept vorlegen, wie und in welchem Zeitraum der Verbund aufgelöst und die Zahl der Geldspielgeräte reduziert werden soll. Für diese Antragstellung ist fachanwaltliche Beratung zu empfehlen.

Auch wenn kein Härtefallantrag erforderlich sein sollte, ist der Spielhallenbetreiber vor der Antragstellung gut beraten, wenn er prüft, ob die zuständige Behörde durch den Antrag nicht ungewollt auf Mängel des Spielhallenbetriebs hingewiesen wird, die der Betreiber vorher noch abstellen kann. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass von der zugrundeliegenden Baugenehmigung abgewichen worden sein sollte (mehr Fläche, weniger Fläche).