24. Oktober 2016

Es gibt immer wieder Versuche von Gemeinden, die Zweitwohnungssteuer rechtswidrig auszuweiten …


Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ferienwohnungen nur teilweise oder gänzlich nicht der Zweitwohnungssteuer unterliegen, wenn der Eigentümer per Dauermietvertrag oder durch die Übertragung der Vermietung der Ferienwohnung an eine überregionale Agentur (bei gleichzeitigem Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen) die Eigennutzung ganz oder teilweise ausgeschlossen hat. Dabei ist unschädlich, wenn ein im Voraus festgelegter untergeordneter Zeitraum des Jahres für Eigennutzung vorgesehen wird. Die Ferienwohnung wird dann ganz bzw. überwiegend als Kapitalanlage betrachtet und ist ganz bzw. teilweise steuerfrei.

Gemeindliche Satzungen zur Erhebung von Zweitwohnungssteuer sehen für Fälle, in denen die Eigennutzung auf Zeiträume von maximal 1 Monat (maximal 3 Monate bzw. maximal 6 Monate) im Kalenderjahr begrenzt ist, niedrigere bzw. gestaffelte Steuersätze vor.
Nun hatte sich das VG Augsburg (Au 6 K 15.1165) damit auseinander zu setzen, dass die Verwaltung einer schwäbischen Feriengemeinde den Zeitraum von maximal 1 Monat überraschend so auslegte, dass die Eigennutzung durch den Eigentümer zusammenhängend, mithin am Stück erfolgen müsse und nicht wie bisher auf das Kalenderjahr verteilt werden dürfe (beispielsweise 4 x 1 Woche). Diese Interpretation befand das Verwaltungsgericht als rechtswidrig.

Bei einer - wie hier vorliegenden - gemischten Nutzung fordere das Bundesrecht lediglich die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr im Voraus und nicht mehr. Für eine weitere Beschränkung der Nutzung, ihrer Zeiträume und ob diese in einem kalendarischen Zusammenhang zu liegen haben, bestehe rechtlich kein Bedarf.

Vermutlich sah die Gemeindeverwaltung in dieser - rechtswidrigen - Auslegung ihrer eigenen Satzung eine Möglichkeit, die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer zu steigern, ohne die Satzung ändern zu müssen.