22. April 2022

LG Flensburg: Werbeanrufe ohne Einwilligung können einen unerlaubten Eingriff in den Gewerbebetrieb des Angerufenen darstellen


Eigentlich ist das Thema nicht neu. Allerdings tritt insbesondere bei den von mir gehaltenen Schulungen im Bereich Datenschutz immer wieder das Thema "Cold Calls" auf. Sind diese bei Unternehmern nicht möglicherweise doch erlaubt? In vielen Unternehmen ist die Kundenakquise mittels "Cold Call" "Usus" und kaum wegzudenken.

Das LG Flensburg hat hierzu (eigentlich wenig überraschend) auf Initiative eines im Bereich Datenschutz tätigen Anwaltskollegen relativ klar entschieden, dass auch bei Gewerbetreibenden zu Werbezwecken getätigte Anrufe ohne (ggf. mutmaßliche) Einwilligung einen Eingriff in den von §§ 823 Abs.1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Es reiche nach Auffassung des LG Flensburg nicht aus, dass potentielle Vermittlungstätigkeiten den Geschäftsgegenstand des Unternehmers beträfen. Für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen sei erforderlich, aber auch ausreichend,

"dass der Anrufer ex ante betrachtet unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vermuten darf, der Anzurufende werde der Telefonwerbung ein sachliches Interesse, aus welchen Gründen auch immer, entgegenbringen. Dabei kann ein objektiv günstiges Angebot ein Indiz für das mutmaßliche Einverständnis sein, ebenso wie ein objektiv ungünstiges Angebot gegen dieses Einverständnis sprechen kann."

Auch der Umstand einer veröffentlichten Telefonnummer auf der Website des Unternehmers begründet nach Auffassung des LG Flensburg keine mutmaßliche Einwilligung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Der Werbende soll am Eindringen in die geschäftliche Sphäre gehindert und die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des Unternehmers sichergestellt werden. Der Unternehmer solle außerdem vor Aufdrängung von Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen geschützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 276/14 – Lebens-Kost, Rn. 16, juris).

Im vorbezeichneten Urteil konnte der Kläger im Sinne des Schutzes seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes Unterlassungsansprüche gegen den Werbetreibenden (zumindest in erster Instanz - das Urteil ist zum Zeitpunkt des Erscheinens des Beitrages noch nicht rechtskräftig) durchsetzen.

Auch die von der Beklagten behauptete Aufnahme in eine bei der Beklagten geführte sogenannte „Blacklist“ war nicht geeignet, die Vermutung einer Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die vollständige Entscheidung ist u.a. hier nachzulesen.