27. Dezember 2022

Hinweisgeberschutzgesetz: Pflicht zum Einrichten einer betrieblichen Meldestelle für Hinweisgeber bei betrieblichen Verstößen


Die Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetzes (eigentlich „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ in der Folge kurz als „HinSchG“ bzw. in der Entwurfsfassung als „HinSchG-E“ bezeichnet) als Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie ist bereits in Arbeit und mit ihr folgt die Pflicht zur Einrichtung einer betrieblichen Meldestelle nach § 12 HinSchG-E. Das Hinweisgeberschutzgesetz verfolgt den Zweck Hinweisgeber betrieblicher Verstöße vor rechtlichen und sonstigen Nachteilen zu schützen.

Wen trifft diese neue rechtliche Verpflichtung?

Die Pflicht zur Einrichtung einer solchen Meldestelle betrifft Betriebe, Behörden und juristische Personen mit einer Mindestgrenze von 50 Beschäftigten. (Von dieser Grenze ausgenommen sind gemäß § 15 HinSchG-E beispielsweise Wertpapierunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Börsenträger, welche diese Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenanzahl trifft.)

Das HinSchG sieht vor, dass die Meldestelle vom Unternehmen mit internen oder Dritten besetzt werden kann. Voraussetzung ist dabei, dass die Person bei der „Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig“ und mit der Materie vertraut ist.

Die Aufgaben der Meldestelle umfassen das zentrale Betreiben der Meldeplattformen (Meldung muss mündlich oder schriftlich erfolgen können), die Bearbeitung der Meldungen sowie das Durchführen oder Initiieren von Folgemaßnahmen. Die Folgemaßnahmen können entweder durch die Meldestelle selbst, oder durch eine dafür zuständige Abteilung oder Behörde durchgeführt werden.

Die Meldestelle durch den Datenschutzbeauftragten zu besetzen bildet hierbei eine gute Lösung, da dieser bei beiden Tätigkeiten zur Geheimhaltung verpflichtet ist, unabhängig agiert und bereits innerhalb seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ggf. an der Ahndung von Verstößen beteiligt ist. Insbesondere besagt Art. 38 Abs. 6 S.1 DSGVO, dass der Datenschutzbeauftragte neben dieser Position auch weiteren Tätigkeiten nachgehen darf, wovon die Meldestelle umfasst ist.

Da die Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz auch extern besetzt werden kann, bietet sich die zusätzliche Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten mit dem Tätigkeitsbereich nach dem Hinweisgeberschutzgesetz geradezu an.

Sprechen Sie im Hinblick auf unsere Beratungstätigkeit im Bereich Datenschutz uns daher gern auch auf die Übernahme der Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an und erhalten Sie von uns ein kombiniertes Angebot für beide Tätigkeiten.



Quelle: Prof. Dr. Boris P. Paal, M.Jur. (Oxford)/Dr. Dominik Nikol, „Zur Möglichkeit der personellen Identität von interner Meldestelle und Datenschutzbeauftragtem“, DSB 12/2022, S. 324-327