23. September 2014

Der Winter kommt – neue Entscheidung des OLG Naumburg zum Winterdienst:

1. Obliegt mehreren Mietern eines Mehrfamilienhauses die gemeinschaftliche Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes und erleidet einer der Mieter auf dem bei Eisglätte nicht gestreuten bzw. sonst abgestumpften Privatweg auf dem Grundstück einen Unfall, kommt ein Schadensersatzanspruch unter den Mitverpflichteten nicht in Betracht. Etwas anderes gilt dann, wenn die Gemeinschaft eine klare Aufgabenverteilung, z.B. durch Aufstellen eines Winterdienstplanes, aufgestellt hat.

2. Die Verkehrssicherheit eines Fußweges ist ab dem Zeitpunkt sicherzustellen, ab dem seine gewöhnliche Benutzung einsetzt. Sie kann unter besonderen Umständen zeitlich früher einsetzen; insoweit ist dem Verpflichteten jedoch eine angemessene Reaktionspflicht auf unerwartete Ereignisse zuzubilligen.

vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2014, Az.: 2 U 77/13